__ durch Vorweisen sämtlicher Inhaberaktien auch berechtigt war, die Mitgliedschaftsrechte auszuüben. Was der Täter wusste und wollte, betrifft sog. innere Tatsachen. Innere Tatsachen sind einem direkten Beweis nicht zugänglich, sondern lassen sich – soweit der Täter nicht geständig ist – lediglich durch äusserlich feststellbare Indizien (wie etwa Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder aus den Umständen) und gestützt auf Erfahrungsregeln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben, beweisen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 m.w.