_ übergegangen ist. C.________ war damit Eigentümer von 52% der Aktien der J.________ AG. Die restlichen Aktien verblieben im Eigentum von G.________. 11.1.2 Wissen des Beschuldigten um die Beteiligungsverhältnisse an der J.________ AG Fraglich und zu prüfen ist nun in einem nächsten Schritt, ob der Beschuldigte von den soeben erörterten konkreten Eigentumsverhältnissen an der J.________ AG Kenntnis hatte. Wusste er nämlich nichts davon, durfte er darauf vertrauen, dass G.________ durch Vorweisen sämtlicher Inhaberaktien auch berechtigt war, die Mitgliedschaftsrechte auszuüben.