Zwischen G.________ und C.________ dürfte damit ein (konkludenter) Hinterlegungsvertrag i.S.v. Art. 472 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) vereinbart worden sein. Damit ist in Anwendung der hiervor genannten rechtlichen Grundlagen von einem Besitzeskonstitut und somit von einem gültigen Verfügungsgeschäft auszugehen. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass das Eigentum an den 884 Inhaberaktien der J.________ AG durch Besitzeskonstitut am 20. Februar 2019 rechtsgültig von G.________ auf C.________ übergegangen ist.