Ebenso wenig erschliesst sich, warum C.________ sich nur 52% der Aktien hätte bemächtigen sollen, wenn er sich durch eine Fälschung der Unterschrift doch auch das Alleineigentum an der Gesellschaft hätte verschaffen können. Diese Aufteilung der Eigentumsverhältnisse widerspiegelt vielmehr eine Partnerschaft, in welcher zwar C.________ die massgebliche Kontrolle inne hatte – was sich auch in seiner Position als einziger Verwaltungsrat ausdrückte – G.________ jedoch immer noch eine bedeutende Rolle und Einfluss auf die wichtigsten Entscheidungen, welche ein höheres Quorum erforderten, für sich behielt.