dass dieser Vertrag tatsächlich durch G.________ unterzeichnet worden sei (pag. 07 011 002 ff.). Darauf ist abzustellen. Entgegen der Argumentation der Verteidigung kann aus der Skala des Forensischen Instituts Zürich, worin ein «stark dafür sprechen» nur die dritthöchste bzw. viertniedrigste Stufe darstellt, nicht geschlossen werden, dass erhebliche Zweifel an der Urheberidentität vorlägen. Eine Abstufung muss auch unter als echt bewerteten Unterschriften möglich sein. Auch der Hinweis der Verteidigung, die Kammer möge die Unterschriften selbst prüfen, verfängt nicht.