Aus diesem Vermerk auf der Rückseite der Aktienzertifikate lässt sich schliessen, dass die Aktienzertifikate jeweils am 4. November 2017 indossiert und die Aktien verkauft wurden. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen, welche den Namen des Unterzeichnenden niemandem zuordnen konnte (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 454), kommt die Kammer zum Schluss, dass die Unterschrift O.________ zurechenbar ist. Dies einerseits aufgrund des erkennbaren Schriftbildes und andererseits deshalb, weil am gleichen Tag (d.h. am 4. November 2017) die Generalversammlung der J.________ AG stattfand, anlässlich welcher O.________ (noch zum letzten Mal) den Vorsitz hatte.