zu Art. 924 ZGB mit Hinweisen). Zum Vorliegen eines Besitzeskonstituts muss ein besonderes obligationenrechtliches Vertragsverhältnis hinzu treten, etwa eine Hinterlegung. Es genügt nicht, dass der bisherige Eigentümer nur erklärt, er besitze nun für den Erwerber, ohne das Rechtsverhältnis anzugeben. Das Rechtsverhältnis kann ausdrücklich oder stillschweigend abgeschlossen worden sein oder sich auch aus den Umständen oder einer gesetzlichen Bestimmung ergeben (ERNST/ZOGG, a.a.O., N. 28 zu Art. 924 ZGB). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Aktien der J.___