O., S. 12 f.). Ohne Übergabe kann der Besitz an einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt (Art. 924 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210)). Beim Besitzeskonstitut wird der bisherige selbständige Besitzer zum unselbständigen (Bsp.: der Verkäufer bewahrt die Sache für den Käufer auf; siehe ERNST/ZOGG, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 924 ZGB). Die Besitzübertragungssurrogate sind auch auf die Übertragung von Wertpapieren anwendbar (ERNST/ZOGG, a.a.O., N. 1 zu Art. 924 ZGB mit Hinweisen).