Zürich/St. Gallen 2015, S. 229). Für die rechtsgeschäftliche Übertragung der verbrieften Mitgliedschaftsstellung gelten die allgemeinen Grundsätze des Mobiliarsachenrechts: Neben einem gültigen Verpflichtungsgeschäft (wobei hierfür keine besondere Form vorgeschrieben ist [vgl. FURTER, in: Basler Kommentar, Wertpapierrecht, 1. Aufl. 2012, N. 6 zu Art. 967 OR]) sowie der Verfügungsmacht des Veräusserers ist die Titelübergabe notwendig, aber auch hinreichend. Im Gegensatz zur Namenaktie bedarf es zur rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums keines Indossaments oder einer schriftlichen Abtretungserklärung (SPOERLÉ, a.a.O., S. 12 f.).