(Adresse) (vgl. pag. 04 001 012) bzw. in einem Schrank (Aussage G.________, pag. 18 352 Z. 220 f.) aufbewahrt. Fraglich ist, ob G.________ als Besitzer der Aktienzertifikate auch Eigentümer sämtlicher Inhaberaktien war. Bei für Inhaberaktien ausgestellten Aktienurkunden handelt es sich wertpapierrechtlich um echte Inhaberpapiere. Diese verkörpern die Mitgliedschaftsstellung. Mit der Übertragung des Eigentums an der Urkunde wird auch die Aktionärsstellung übertragen (SPOERLÉ PHILIP, Die Inhaberaktie, Ausgewählte Aspekte unter Berücksichtigung der GAFI-Gesetzesrevision, Diss. Zürich/St. Gallen 2015, S. 229).