9. Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 445 ff.). Ergänzend liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vor (pag. 20 101 ff.). Auf eine Widergabe oder erneute Zusammenfassung wird an dieser Stelle verzichtet. Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel näher eingegangen.