In Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. 2 des Strafbefehls ist unbestritten, dass G.________ persönlich auf dem Handelsregisteramt erschien. Bestritten ist hingegen, ob ihn der Beschuldigte begleitete, sowie, ob der Beschuldigte gemeinsam mit G.________ das Handelsregisteramt wissentlich und willentlich täuschte, um eine Änderung des Handelsregistereintrags der J.________ AG zu erwirken.