So ist vorab fraglich und zu prüfen, ob der Beschuldigte die Beteiligungsverhältnisse an der J.________ AG überhaupt kannte. Hierfür wird zunächst zu prüfen sein, wer in welchem Umfang im Deliktszeitraum tatsächlich Aktionär der J.________ AG war. Ferner ist bestritten, ob der Beschuldigte wusste, ob C.________ – in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat – nicht freiwillig auf die Teilnahme an der Generalversammlung der J.________ AG verzichtet hatte und er insofern eine wahrheitswidrige Tatsache protokollieren wollte. In Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff.