8. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt In Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls ist unbestritten, dass der Beschuldigte das Generalversammlungsprotokoll erstellt, den Inhalt verstanden und dieses schliesslich auch unterschrieben hat. Im Zentrum der nachfolgenden Beweiswürdigung steht die Frage, ob dem Beschuldigten bewusst war, dass er unwahre Tatsachen protokollierte und er dies auch wollte. So ist vorab fraglich und zu prüfen, ob der Beschuldigte die Beteiligungsverhältnisse an der J.________ AG überhaupt kannte.