Dies sei jedoch für die Erfüllung des Tatbestandes unerheblich. Aus dem Handelsregister selbst ergebe sich, dass die Personalmutation wie angeklagt am 3. Dezember 2019 im Tagesregister eingetragen und am K.________(Datum) publiziert worden sei. Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf den Beschuldigten sowie auch gegenüber G.________ als erstellt (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 480).