9 auch in Bezug auf den Beschuldigten den angeklagten Sachverhalt als erstellt (S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 478 ff.). Mit Blick auf den Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Ziff. 2 des Strafbefehls) gelangte die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, dass nicht erstellt werden könne, dass A.________ den G.________ von I.________ (Ort) zum Handelsregisteramt nach Zürich begleitet habe. Dies sei jedoch für die Erfüllung des Tatbestandes unerheblich.