Sie hätten u.a. behauptet, C.________ habe die Unterschrift von L.________ auf dem Kaufvertrag über den Kauf des einen Stammanteils, der C.________ die Kontrolle über die F.________ GmbH einräumte, gefälscht. Ebenso hätten sie behauptet, C.________ habe die Unterschrift von G.________ auf dem Kaufvertrag über einen Teil der Aktien der J.________ AG gefälscht. Beides habe sich als unwahre Behauptung herausgestellt (S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 478). Im Rahmen ihrer konkreten Beweiswürdigung zum Vorwurf der Urkundenfälschung (Ziff. 1 des Strafbefehls)