18 477 ff.). Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beteiligten Personen gelangte die Vorinstanz zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Aussagen des Beschuldigten als auch diejenigen von G.________ in der Hauptverhandlung diverse Widersprüche aufweisen würden und teilweise schlicht nicht nachzuvollziehen seien (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 477 f.). Zudem habe sich ein Grossteil der Anschuldigungen vom Beschuldigten, G.________ und L.________ gegenüber C.________ als unwahr herausgestellt. Sie hätten u.a. behauptet, C.___