6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl, welcher im vorliegenden Verfahren als Anklageschrift dient (Art. 356 Abs. 1 StPO), soweit vorliegend noch relevant folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 16 051 001 f.): 1. Urkundenfälschung A.________ führte gemeinsam mit G.________, der zum fraglichen Zeitpunkt Minderheitsaktionär der J.________ AG war, am 2. Dezember 2019 eine Generalversammlung dieser Gesellschaft durch, ohne C.________ – den Mehrheitsaktionär und einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft – darüber zu informieren.