sowie Ziffer III.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.00, zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 3'440.45 an den Privatkläger 1, unter solidarischer Haftbarkeit mit G.________). Ebenfalls neu zu befinden ist über Ziffer IX.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten), welche der Rechtskraft nicht zugänglich ist.