des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Damit sind Ziffer I. (Einstellung des Verfahrens wegen Verleumdung und übler Nachrede), Ziffer II. (Freispruch von den Anschuldigungen des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, der Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz sowie der falschen Anschuldigung) und Ziffer VI.1. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Abweisung der Zivilklage des Privatklägers 1 und Verzicht auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für den Zivilpunkt) in Rechtskraft erwachsen.