Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 13. März 2024 (WSG 23 25+26) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass die Zivilklage des Privatklägers 1 gegen A.________ abgewiesen wurde (Ziff. VI./1.) V. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzureichender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. VI. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.