Auch G.________ (im vorinstanzlichen Verfahren noch Beschuldigter 2) verzichtete mit Eingabe vom 30. Juli 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 20 025) und wurde deshalb mit Verfügung vom 8. August 2024 ohne Kosten- und Entschädigungsfolge aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen. Mit gleicher Verfügung wurde überdies mangels Einreichens einer Berufungserklärung nicht auf die Berufungen der Privatkläger 1-3 eingetreten (pag. 20 027 ff.). Mit Vorladung vom 21. Oktober 2024 wurde die Berufungsverhandlung auf den 12. Mai 2025 angesetzt (pag. 20 058 ff.)