18 514 ff.). Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 betraute die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) Staatsanwalt H.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, mit der Wahrnehmung der generalstaatsanwaltschaftlichen Aufgaben vor den Strafkammern des Obergerichts (pag. 20 006). Seitens des Beschuldigten wurde am 1. Juli 2024 form- und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht (pag. 20 012 ff.) Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 16. Juli 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 20 023). Auch G._____