8. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage der J.________ GmbH auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 9. Die Zivilklage des Hotel Restaurant Q.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 10. Die Zivilklage der AQ._____ AG wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 11. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 54 VI. Weiter beschlossen wurde: