2. Festgestellt wurde, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt BJ.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ für die Dauer vom 09.07.2020 bis 20.01.2023 mit einem amtlichen Honorar von CHF 12'425.35 entschädigt hat (vgl. Verfügung vom 01.02.2023, p. 2997 ff.). A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Betreffend Zivilpunkt erkannt wurde: