Der zu entschädigende Aufwand beläuft sich damit auf 25 Stunden. Die Auslagen erhöhen sich entsprechend auf CHF 150.00 (Pauschale von 3 % des amtlichen Honorars i.S.v. Ziff. 3 des KS Nr. 15). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ folglich für die amtliche Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'250.00. Für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'250.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).