1 der Honorarnote falsch berechnet. Bei der Ausfertigung des Dispositivs wurde dieser Rechnungsfehler übersehen, weshalb die Kürzung von 9 Stunden am Aufwand von 24 Stunden (anstelle von 34 Stunden) vorgenommen und das amtliche Honorar folglich falsch festgelegt wurde. Diese offensichtliche Widersprüchlichkeit des Urteilsdispositivs mit der vorliegenden Begründung i.S.v. Art. 83 Abs. 1 StPO wird hiermit von Amtes wegen berichtigt und im untenstehenden Urteilsdispositiv entsprechend angepasst. Der zu entschädigende Aufwand beläuft sich damit auf 25 Stunden.