UNO-Pakt II (wobei hier die Problematik des Willkürbegriffs bspw. nicht aufgegriffen wurde) und nicht der (neueren) Rechtsprechung des Bundesgerichts auseinandergesetzt hat, überhöht. Die Positionen sind daher pauschal um 8 Stunden auf gesamthaft 12 Stunden zu kürzen. Für die Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung wurde ein zusätzlicher Aufwand von 1 Stunde gutgeschrieben. Hingegen wurde die Position «Vorbereitung Honorarnote OGer, Vollzugsarbeiten», für welche ein Zeitaufwand von 1 Stunde geltend gemacht wurde, gestrichen, da dies als administrative Arbeit zu qualifizieren ist (vgl. Ziff. 1.1 des KS Nr. 15).