Nach Auffassung der Kammer ist der in dieser Kostennote geltend gemachte Aufwand angesichts der vorliegenden Umstände – namentlich der erneut vor Obergericht wie bereits vor erster Instanz geltend gemachten Vorbringen – überhöht. Der Aufwand für die Besprechungen mit dem Klienten wird von 4 Stunden auf 3 Stunden gekürzt (wobei je 1 Stunde für Besprechungen nach der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, vor der Berufungserklärung sowie vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung angerechnet wurden).