eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 5'019.00 geltend (amtliches Honorar: CHF 4'800.00, Auslagen: CHF 144.00, Reisezuschlag: CHF 75.00). Nach Auffassung der Kammer ist der in dieser Kostennote geltend gemachte Aufwand angesichts der vorliegenden Umstände – namentlich der erneut vor Obergericht wie bereits vor erster Instanz geltend gemachten Vorbringen – überhöht.