BSG 168.811]). In Strafrechtssachen erstreckt sich der Honorarrahmen bei Urteilen eines erstinstanzlichen Kollegialgerichts von CHF 2'000.00 bis maximal CHF 50'000.00. In entsprechenden Rechtsmittelverfahren wird das Honorar mit 10 bis 50 % des Aufwandes vor der ersten Instanz bemessen (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c PKV). 30.2 Erstinstanzliches Verfahren Die amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ in Höhe von CHF 5'197.00 sowie von Rechtsanwalt BJ.________ in Höhe von CHF 12'425.35 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.