29.2 Erstinstanzliche Kosten Mangels Anfechtung sind sämtliche erstinstanzlichen Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte hat daher die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 28'622.35 zu tragen. 29.3 Oberinstanzliche Kosten Zufolge Unterliegens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00 (Gebühren gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vom Beschuldigten zu tragen.