12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen. Gemäss der Praxis des UN-Ausschusses für Menschenrechte, können sich auf diese Garantie nicht nur die eigenen Staatsangehörigen berufen, sondern auch Ausländerinnen und Ausländer, welche ihr Leben seit früher Jugend im Land verbracht haben und zu jenem ihrer Staatsangehörigkeit kaum mehr Beziehungen pflegen (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff., Rz. 3).