nichts in den Akten deutet darauf hin, dass seine Verurteilungen wegen Gewaltdelikten erfolgten; er bringt vor, er sei rehabilitiert worden) sowie der Ansicht, dass der Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II in keinem Verhältnis zum erklärten legitimen Ziel stünde, die Begehung weiterer Straftaten zu verhindern, zum Schluss, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien, sofern sie durchgeführt werde, seine Rechte aus Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II verletzen würde (Budlakoti gegen Kanada, a.a.O., E. 9.4).