Es ist dem Beschuldigten zumutbar, den Kontakt zu seinem Halbbruder oder seinem Onkel zumindest zu diesem Zweck wieder aufzubauen. Weiter pflegt seine Mutter noch Kontakt zu seinem Halbbruder (d.h. ihrem Sohn) in Brasilien und sie ist zudem bereit, den Beschuldigten bei einer Rückkehr nach Brasilien zu unterstützen (pag. 3872 und 3876). Der Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II ist daher vorliegend zu verneinen. Selbst wenn die Kammer hier zu einem anderen Schluss gekommen wäre, müsste der Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II bei der Willkürprüfung verneint werden.