Weiter wurden ihm noch hinreichende Bezugspunkte zur Türkei attestiert, da dieser kurdisch als Muttersprache spreche und Grundkenntnisse in Türkisch habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024, E. 4.5 und 4.8). Es kann festgehalten werden, dass das Bundesgericht insbesondere der sprachlichen Verbindung zum Heimatstaat grosses Gewicht zumisst. Eine solche ist im vorliegenden Fall durch die (mündliche) Beherrschung des Portugiesischen zu bejahen. Die mangelnden schriftliche Kenntnisse des Portugiesischen, wie dies die Verteidigung vorbringt, stehen dem nicht im Weg.