Seine wirtschaftliche und berufliche Integration wurde hingegen als mangelhaft erachtet und er respektierte die schweizerische Rechts- und Werteordnung nicht. Dies entspricht der vorliegenden Ausgangslage des Beschuldigten. Eine weitere Parallele zum vorliegenden Fall zeigt sich in der fehlenden Kernfamilie in der Schweiz und folglich der Nichtanwendbarkeit von Art. 8 EMRK. Weiter wurden ihm noch hinreichende Bezugspunkte zur Türkei attestiert, da dieser kurdisch als Muttersprache spreche und Grundkenntnisse in Türkisch habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024, E. 4.5 und 4.8).