Auch in einem weiteren aktuellen und oben zitierten Entscheid des Bundesgerichts, der gewisse Ähnlichkeit zum vorliegenden Fall aufweist, bestätigte das Bundesgericht diese Praxis im Falle eines türkischen Staatsangehörigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024, E. 4.4): Jener wuchs in der Schweiz auf, hatte hier ein (wenn auch nicht besonders stark ausgeprägtes) soziales Netz, womit folglich das Bundesgericht von einer starken Verwurzelung in der Schweiz ausging. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration wurde hingegen als mangelhaft erachtet und er respektierte die schweizerische Rechts- und Werteordnung nicht.