Er verfügt über Familienangehörige in Brasilien (seinen Halbbruder sowie seinen leiblichen Vater und offenbar auch noch einen Onkel [Bruder der Mutter, pag. 3256]) und beherrscht (zumindest mündlich) auch die Landessprache Portugiesisch. Die bundesgerichtliche Praxis ist bisher bezüglich dieses Kriteriums konstant streng. So führte es im Urteil 6B_1165/2023 vom 12. Juni 2025 in E.1.5.2 Folgendes aus: Nach Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung auch auf ausländische Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkt zu ihrem Kulturkreis