27.4.3 Persönlicher Schutzbereich von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II Stärke der Verbindungen zum Aufenthaltsland (Schweiz) Zu diesem Punkt kann auf die hiervor in Ziff. 27.2.1 und Ziff. 27.2.3 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte gilt als in der Schweiz aufgewachsen, wurde hier sozialisiert und verfügt entsprechend über eine starke Verbindung zur Schweiz. Anwesenheit von Familienmitgliedern Der Beschuldigte hat sowohl in der Schweiz wie auch in Brasilien Familienangehörige, wobei seine engsten Familienmitglieder (seine Mutter sowie seine beiden Halbschwestern) hier in der Schweiz leben.