UNO-Pakt II ist. Gemäss Praxis des MRA ist dabei auf Kriterien wie die Stärke der Verbindungen zum Aufenthaltsland, die Anwesenheit von Familienmitgliedern, die Sprachkenntnisse der betroffenen Person, die Aufenthaltsdauer sowie die Stärke der Bindungen an das Land der Staatsangehörigkeit abzustellen (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N 54; ALIG JO- NAS, Revisionsbedürftige eidgenössische Volksinitiative - Analyse eines Rechtsinstituts im Spannungsfeld zwischen Demokratie und Rechtsstaat, Zürich 2023 [= ZStöR 286], S. 259 ff.). 27.4.3 Persönlicher Schutzbereich von Art.