38 Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf ausländische Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkte zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.8 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.8 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist folglich zu prüfen, ob Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II ein Vollzugshindernis i.S.v. Art. 66d Abs. 1 Bst.