Er spricht portugiesisch und ist mit der Kultur zumindest rudimentär vertraut. Weiter ist festzuhalten, dass er in der Schweiz trotz langen Aufenthalts insbesondere wirtschaftlich mangelhaft integriert ist. Gelegenheitsjobs, wie er sie bisher in der Schweiz ausübte, dürfte er durchaus auch in Brasilien ausüben können. Insgesamt ist nach dem Gesagten das öffentliche Fernhalteinteresse höher zu gewichten als das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. 27.4 Vollzugshindernisse 27.4.1 Theoretische Grundlagen Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art.