Damit sind die Interessen der Öffentlichkeit an einer Landesverweisung des Beschuldigten als sehr hoch zu bezeichnen. Diesen stehen die privaten Interessen des Beschuldigten gegenüber, der seit über 20 Jahren in der Schweiz lebt und hier sozialisiert wurde. Die engsten familiären Kontakte sind hier in der Schweiz, er verfügt jedoch nicht über eine eigene Kernfamilie. Er gibt an, zu seinen Verwandten in Brasilien keine Beziehungen zu pflegen und war, seit er als Vierjähriger in die Schweiz gekommen ist, nur einmal ferienhalber in Brasilien. Er spricht portugiesisch und ist mit der Kultur zumindest rudimentär vertraut.