29. Januar 2024 E. 2.2.7; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt, einer Freiheitsstrafe von deutlich über zwei Jahren, womit bereits aus diesem Grund das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung stärker als das private Interesse an einem Verbleib gewichtet werden kann bzw. ausserordentliche Umstände zugunsten der privaten Interessen des Beschuldigten vorliegen müssten. Solche sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich.