Bei Bejahen eines schweren persönlichen Härtefalls ist bei der darauffolgenden Interessensabwägung gemäss Bundesgericht Folgendes zu berücksichtigen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3): Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint.