Wie die Staatsanwaltschaft zurecht festhielt, ist dem Beschuldigten die Eingliederung in der Schweiz bislang aber gleichermassen nur mangelhaft gelungen (pag. 3261). Wenn sodann die Verteidigung darauf hinweist, dass der Beschuldigte in Brasilien keine finanzielle Hilfe sowie keine Unterstützung von Familie oder Behörden erwarten könne und dies eine unzumutbare Härte darstelle (pag. 3263), dann ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte solche Hilfeleistungen (jedenfalls solche nicht-finanzieller Art) auch in der Schweiz seit Jahren kontinuierlich ablehnt.