27.2.8 Möglichkeit der (Wieder-)Eingliederung im Herkunftsland Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3401 f.; S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] Zweifellos gestalten sich die Lebensverhältnisse in Brasilien anders als in der Schweiz und wird die Eingliederung des Beschuldigten entsprechend einige Zeit in Anspruch nehmen. Wie die Staatsanwaltschaft zurecht festhielt, ist dem Beschuldigten die Eingliederung in der Schweiz bislang aber gleichermassen nur mangelhaft gelungen (pag.