Nicht einmal die Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung durch die Vorinstanz vermochte eine Verhaltensänderung beim Beschuldigten zu bewirken. Im Gegenteil: Es wurden mehrere Strafverfahren erst nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Februar 2024 eröffnet. Zwar ist hier die Unschuldsvermutung zu beachten, doch gestand der Beschuldigte oberinstanzlich ein, wieder deliktisch tätig gewesen zu sein. Er ist folglich offensichtlich als unbelehrbar zu bezeichnen.